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Jugendleiter*innen-Sonderurlaub
Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit
Als ehrenamtliche*r Jugendleiter*in in Bayern kannst Du „Jugendleiter*innen-Sonderurlaub“ beantragen. Offiziell heißt dieser Sonderurlaub „Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit“.
Damit kannst Du Dich pro Jahr für bis zu 12 Veranstaltungen von der Arbeit oder der Ausbildung freistellen lassen, um Dich für Deinen Jugendverband engagieren zu können.
Den „Jugendleiter*innen-Sonderurlaub“ können alle ehrenamtlichen Jugendleiterinnen* und -leiter* beantragen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Für Schülerinnen* und Schüler* findet dieses Gesetz keine Anwendung, allerdings können sie von ihrer Schulleitung beurlaubt werden. Das Kultursministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.
Eine Freistellung kann nach dem Gesetz insgesamt pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen (tageweise sowie für kürzere Zeiträume) gewährt werden. Dabei darf der Umfang der dreifachen regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden.
Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen* und Arbeitnehmer* bzw. Auszubildende*, die in Bayern arbeiten. Es ist dabei vollkommen egal, ob Du in einem Unternehmen oder im öffentlichen Dienst beschäftigt bist. Übrigens: Das Jugendarbeitfreistellungsgesetz gilt unabhängig von Deinem Vertrag mit dem Arbeitgeber.
Für Jugendleiter*innen, die außerhalb Bayerns arbeiten, aber in Bayern ehrenamtlich aktiv sind, gilt die Regelung aus dem jeweiligen Bundesland. Eine Übersicht über die Regelungen in anderen Bundesländern findest Du hier.
Die Grundlage ist das „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit“. Den genauen Gesetzestext zum Nachlesen findest Du hier.
Für diese Tätigkeiten kannst Du eine Freistellung beantragen:
- Tätigkeit als Leiterin* oder Leiter* bzw. Mitarbeiterin* oder Mitarbeiter* von Bildungs- und Freizeitmaßnahmen: Das betrifft Dich also zum Beispiel, wenn Du Jugendleiter*in bei einer Ferienfahrt eines Jugendverbandes bist.
- Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen
- Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Schulungsveranstaltungen und Tagungen von Jugendverbänden oder von öffentlichen Trägern der Jugendarbeit
- Tagungen und Veranstaltungen können nur als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten von Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus- und Fortbildung enthalten.
Der Antrag an den Arbeitgeber muss von dem Jugendverband gestellt werden, für den Du tätig bist. Selbst kannst Du einen solchen Antrag also nicht stellen!
Im alten Gesetz war die Antragstellung ausschließlich über die Landesebene der Jugendverbände und die Bezirksjugendringe möglich. Im neuen Jugendarbeitfreistellungesetz, das seit dem 01.04.2017 gilt, hat eine Öffnung stattgefunden, d.h. jetzt können alle Jugendgruppen eines Jugendverbandes selbst den Antrag stellen.
Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Freistellung beim Arbeitgeber sein. Bitte also Deinen Jugendverband möglichst früh, den Antrag für Dich zu stellen.
Der Antrag muss in Textform, also entweder per Post oder per E-Mail, gestellt werden. Der Antrag wird an den Arbeitgeber sowie zur anonymisierten statistischen Auswertung in Kopie an den BJR (E-Mail: freistellung@bjr.de) gestellt.
Der Bayerische Jugendring hat ein Antragsformular entworfen, das dafür verwendet werden kann.
Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung eine Vergütung zu gewähren. Bist Du aber beim Freistaat Bayern angestellt, wird Dir als Jugendleiter*in eine volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von fünf Tagen pro Jahr gewährt.
Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass auch andere öffentliche Arbeitgeber so verfahren und begrüßt ebenfalls, wenn die Privatwirtschaft diesem Beispiel folgt.
Grundsätzlich eröffnet sich auch für Bundesbeamte*innen, Arbeiter*innen und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Soldaten und Bundesfreiwilligendienstleistende bei Anwendung einschlägiger Sonderurlaubsregelungen die Möglichkeit von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.
Bei Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen (AEJ) kann beim Bayrischen Jugendring ein Antrag auf Verdienstausfall gestellt werden.
Informationen und Formulare zur Beantragung von Verdienstausfallzuschüssen findest Du hier.
Ein Freistellungsantrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnung ist bis spätestens zwei Wochen vor dem Freistellungszeitraum in Textform gegenüber der antragstellenden Jugendorganisation, dem Arbeitnehmer und dem BJR zu begründen. Du kannst auch Deinen Personal- oder Betriebsrat bitten, vermittelnd tätig zu werden. Es dürfen keine Nachteile in Deinem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis entstehen.
Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum in Textform ablehnt hat. Es wird empfohlen sich vom Arbeitgeber auch bei Genehmigung des Antrags eine Rückmeldung einzuholen, um die Planungssicherheit für den Antragsteller zu erhöhen.
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