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Häufige Fragen und Anworten
Führungszeugnis & Prävention
Grundsätzlich müssen in München nicht alle Ehrenamtlichen, die sich in einem Jugendverband engagieren, ein Führungszeugnis vorlegen. Dies ist aber eine spezielle Münchner Regelung!
Das Stadtjugendamt München hat eine Vereinbarung mit dem KJR München-Stadt getroffen, die für alle Mitgliedsverbände des KJR München-Stadt gilt. Diese Vereinbarung beschränkt die Vorlagepflicht auf das Tätigkeitsfeld/Fördergebiet „Fahrten und Freizeiten“. Demnach müssen nur die Ehrenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, die als Betreuerinnen oder Betreuer auf Fahrten und Freizeiten tätig sind, egal ob sie als solche genannt bzw. abgerechnet werden oder nicht.
Das erweiterte Führungszeugnis (EF) kann bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden, d.h. wenn Du in München gemeldet bist, kannst Du das erweiterte Führungszeugnis beim Kreisverwaltungsreferat beantragen. Wenn Du außerhalb Münchens wohnst, musst Du Dich an die Meldebehörde in Deiner Gemeinde (Bürgerbüro o.ä.) wenden. Für Jugendliche unter 18 Jahren können die Eltern (Sorgeberechtigte, gesetzliche Vertreter*innen) das EF beantragen.
Wenn Du ehrenamtlich im Bereich der Jugendverbandsarbeit tätig bist, bekommst Du das EF kostenlos. Die Bestätigung, dass Du für einen Jugendverband tätig bist und dafür das EF brauchst, findest Du hier.
Dazu benötigst Du noch Deinen Personalausweis und einen Antrag auf Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses, den Du zusammen mit der o.g. Bestätigung beim KVR abgeben musst. Diesen findest Du hier.
Nach der Ausstellung wird das Führungszeugnis direkt zur Antragstellerin oder zum Antragsteller nach Hause geschickt.
Weitere Infos zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses in der Stadt München findest Du hier.
Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis übernimmt in München nicht der eigene Jugendverband, sondern hauptamtliche Mitarbeiter*innen im Jugendinformationszentrum (JIZ) in der Sendlinger Straße 7. Das hat den Vorteil, dass die Einsichtnahme dort unter datenschutzrechtlich sicheren Bedingungen und auf „neutralem Boden“ erfolgt. Dazu gehört auch, dass Du Dein Führungszeugnis einer Person vorlegst, die Du in der Regel nicht kennst. Selbstverständlich unterliegen die Mitarbeiter*innen im JIZ der Diskretion – auch gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen, anderen Mitgliedern Deines Jugendverbandes u.ä.
Zur Einsichtnahme bringst Du Deinen Personalausweis und das erweiterte Führungszeugnis (EF) mit und legst beides im JIZ vor. Dort wird Dir dann eine sog. „Einsichtnahmebestätigung“ ausgestellt, die bestätigt, dass keine einschlägigen Straftaten vorliegen. Das Führungszeugnis darf im Wortsinn dabei nur „eingesehen“ werden; weder der Jugendverband noch die Mitarbeiter*innen im JIZ dürfen das EF oder eine Kopie davon behalten – das Führungszeugnis verbleibt immer bei Dir persönlich!
Die Einsichtnahmebestätigung enthält die Tatsache, dass Einsicht genommen wurde, Deinen Namen und Dein Geburtsdatum sowie das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses und die Gültigkeitsdauer. Die Bestätigung ist für drei Jahre gültig, dann musst Du erneut ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen. Laut Gesetz sollen nur Führungszeugnisse anerkannt werden, deren Ausstellungsdatum maximal drei Monate zurückliegt.
Die Einholung einer Einsichtnahmebestätigung durch Dritte ist nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen kann der Besuch im JIZ durch Verwandte 1. Grades erfolgen. Wir bitten hierbei um vorherige Absprache.
Das JIZ ist mit seiner Lage in der Sendlinger Straße zentral und gut erreichbar. Außerdem bietet das JIZ weiterführende Materialien, Beratung und Service zu verschiedenen Themen der Jugendverbandsarbeit – ein Besuch ist also auf jeden Fall lohnenswert!
Nein, das ist leider nicht möglich, auch nicht mit Zusendung eines frankierten Rückumschlags. Diese Regelung dient Deinem persönlichen Datenschutz, denn so kann niemand unbefugt Einsicht in Deine persönlichen Unterlagen nehmen.
Außerdem ist ein Besuch im JIZ ziemlich informativ!
Bei der Abrechnung der Aktivitätenförderung im Bereich „Fahrten und Freizeiten“ musst Du folgendes beachten: Jede*r Betreuer*in muss über ein eintragsfreies erweitertes Führungszeugnis (EF) verfügen und die Einsichtnahmebestätigung vor Beginn der Fahrt bei der Leitung der Maßnahme vorlegen. Die Vorlage der Einsichtnahmebestätigung ist Förderungsvoraussetzung, d.h. ohne Nachweis gibt es keine städtische Förderung für die Fahrt!
So geht´s: Auf der Bestätigung, die Du im JIZ erhalten hast, findest Du unten eine ID/Seriennummer. Diese trägst Du – genauso wie die Juleica-Nummer – in dem vorgegebenen Feld auf der Unterschriftenliste ein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Betreuerinnen und Betreuer auf der Freizeit ein eintragsfreies Führungszeugnis vorweisen können.
Für durch die Stadt München geförderte Fahrten gilt ausschließlich das Münchner Verfahren, also die Einsichtnahme in das Führungszeugnis im Jugendinformationszentrum (JIZ).
Grundsätzlich sind Verfahren, die einzelne Verbände intern entwickelt haben, um die Einsichtnahme vorzunehmen und Bestätigungen, die sie ausgestellt haben, in München NICHT gültig.
Wir schließen mit keinem Jugendverband generalisierte Vereinbarungen ab! Für jede Betreuungsperson und Maßnahme muss der Nachweis über ein eintragsfreies Führungszeugnis erbracht werden. Die Nachweispflicht liegt bei den Jugendverbänden.
Bei Betreuerinnen und Betreuern, die nicht aus München kommen, aber im MVV-Einzugsbereich wohnen: Das JIZ liegt zentral in der Münchner Innenstadt und ist gut erreichbar, so dass jede*r Ehrenamtliche*r aus München und Umland hier die Einsichtnahme vornehmen lassen kann.
Darüber hinaus stellen inzwischen die meisten Einwohnermeldeämter ebenfalls Einsichtnahmebestätigungen aus. Notfalls dürfen auch Notarinnen und Notare Bestätigungen ausstellen. Diese AMTLICHEN Bestätigungen gelten natürlich auch in München, sofern jemand wirklich weiter weg wohnt (mind. Augsburg, max. Flensburg). Wenn das alles nicht geht, werden wir eine Lösung finden – ruf uns an!
Bei ausländischen Betreuerinnen und Betreuern: Wenn ein*e Betreuer*in mit ausländischer Staatsangehörigkeit den Wohnsitz in Deutschland hat bzw. im Melderegister aufgeführt ist, dann kann sie auch ein erweitertes Führungszeugnis bei der zuständigen Meldebehörde beantragen. Dieses gibt aber nur Auskunft über Straftaten in Deutschland. In §72a SGB VIII ist bei ehrenamtlich Tätigen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Wohnort im Ausland weder die Einsichtnahme in ein europäisches Führungszeugnis, noch – außerhalb Europas – in das Führungszeugnis des Heimatlandes vorgesehen. Besteht keine Möglichkeit bei einer ausländischen Betreuungsperson ein Führungszeugnis einzuholen, benötigen wir ein formloses Schreiben des Jugendverbandes.
Leider gibt es momentan in jedem Landkreis unterschiedliche Regelungen. Daher haben wir uns darauf geeinigt, dass immer das Verfahren aus dem Ort gilt, wo der Träger der Maßnahme (also die durchführende Jugendgruppe) den Sitz hat. Zum Beispiel:
- Die Pfadfinder*innen aus Pullach haben auch Münchner Kinder mit dabei auf einer Ferienfahrt. Der Sitz des Maßnahmenträgers ist Pullach im Landkreis München. Demnach gilt in diesem Fall die Regelung des Landratsamtes München: Die Pullacher Pfadfinder müssen einen Vertrag nach §72 a KJHG mit dem Landratsamt schließen. In dem Vertrag verpflichten sie sich, generell niemanden zu beschäftigen, der nach § 72 a verurteilt wurde. Damit auch die Münchner Teilnehmer*innen gefördert werden, müssen keine Einsichtnahmebestätigungen nach dem Münchner Verfahren vorgelegt werden
- Die Sportjugend SV Neuperlach nimmt auch Jugendliche und Betreuer*innen aus dem Landkreis München mit auf eine Fahrt. Der Sitz des Trägers der Maßnahme ist jedoch das Stadtgebiet München, demnach muss für ALLE Betreuerinnen und Betreuer die Einsichtnahmebestätigung nach dem Münchner Verfahren vorliegen. Dafür muss die Sportjugend des SV Neuperlach aber keinen Vertrag zum §72 a KJHG mit dem Landratsamt München schließen, um den Zuschuss für ihre Teilnehmer*innen aus dem Landkreis zu erhalten.
Leider kann es trotz aller Vorsicht auch auf Fahrten und Freizeiten eines Jugendverbandes zu sexueller Belästigung oder zu Übergriffen kommen. Vielleicht erzählt aber auch ein Kind auf einer Fahrt von Übergriffen oder Gewalterfahrungen zu Hause. Dann ist es wichtig zu wissen, was zu tun ist, aber auch, wo die eigenen Grenzen liegen. Die wichtigsten Schritte haben wir im Folgenden zusammengefasst:
- Ruhe bewahren und nichts überstürzen! Du musst die Situation nicht eigenständig lösen – hole Dir professionellen Rat und Hilfe für das weitere Vorgehen. Unter „Hilfe im Notfall“ haben wir einige Kontaktstellen aufgelistet, die Du im Fall der Fälle um Rat fragen kannst!
- Höre der Person zu, die sich Dir anvertraut und nimm sie ernst. Dränge nicht darauf, dass sie etwas erzählt, aber signalisiere die Bereitschaft zuzuhören.
- Mache nur Angebote, die Du auch erfüllen kannst und vermeide Versprechen, die nicht eingehalten werden können (z.B., dass Du mit niemandem darüber sprichst).
- Behandle die Informationen vertraulich, aber stelle klar, dass Du Dir selbst auch Unterstützung holen wirst.
- Unternimm nichts ohne Absprache mit dem*der Betroffenen.
- Der*die Betroffene sollte sich aufgrund der ergriffenen Maßnahmen auf keinen Fall bestraft oder ausgegrenzt fühlen.
- Konfrontiere den*die mutmaßliche*n Täter*in nicht voreilig, sondern wende Dich immer an eine Fachstelle.
- Zu Deinem eigenen Schutz und zur späteren Nachvollziehbarkeit: Protokolliere die Aussagen und Dein Vorgehen für später! Eine kurze Aufstellung darüber, wer wann wen informiert hat und mit wem worüber gesprochen wurde, kann später sehr hilfreich sein.
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